Rechtsprechung
FG Hamburg, 08.01.2009 - 5 K 64/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Anrechenbarkeit des Verschuldens von Familienangehörigen bei verspäteter Einspruchsfrist und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Anrechenbarkeit des Verschuldens von Familienangehörigen bei verspäteter Einspruchsfrist und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Steuerbescheid im Altpapier
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Steuerbescheid im Müll - wegen Familienangehörigen
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 08.01.2009 - 5 K 64/09
- BFH, 26.06.2009 - III B 32/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 11.01.1983 - VII R 92/80
Fristwahrung - Hilfspersonen - Unterstützung
Auszug aus FG Hamburg, 08.01.2009 - 5 K 64/09
Überdies wird für die Frage der Wiedereinsetzung das Verschulden der Hilfspersonen eines prozessbevollmächtigten Anwalts nur dann als Verschulden des Beteiligten erachtet, wenn es vom Anwalt selbst - z. B. wegen eines Organisationsverschuldens - zu vertreten ist (BFH, Urteil vom 11.01.1983 VII R 92/80, BStBl II 183, 334). - BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zustellung - Postzustellungsurkunde - …
Auszug aus FG Hamburg, 08.01.2009 - 5 K 64/09
Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern - wie hier - nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, sind nach der Rechtsprechung keine Vertreter im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO oder des § 85 Abs. 2 ZPO , sondern nur Hilfspersonen, deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss (BFH, Beschluss vom 23.10.2001, VIII B 51/01, BFH-NV 202, 162 f m.w.N.). - BFH, 12.08.1986 - VII R 202/83
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist
Auszug aus FG Hamburg, 08.01.2009 - 5 K 64/09
a) Eine Fristversäumnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zur erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH, Urteil vom 12.08.1986 VII R 202/83, BFH-NV 1988, 89 m.w.N.).